Regelprüfung, bevor der Plan veröffentlicht wird
Jede Zuweisung wird gegen die Arbeitszeitregeln geprüft, während geplant wird, nicht im Nachhinein: elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG, werktäglich acht Stunden und höchstens zehn, sofern der Durchschnitt binnen sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder bei acht liegt (§ 3 ArbZG), Ruhepausen von 30 Minuten ab mehr als sechs und 45 Minuten ab mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer gilt der engere Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG), und genau den rechnet im Alltag niemand mit. Der Plan zeigt den Konflikt an der Zelle, an der er entsteht, mit Angabe der Regel.
Wirkung Verstöße fallen vor der Veröffentlichung auf
