Wachstumsbooster 2026: Was degressive AfA und Sonderabschreibung für Automatisierungsprojekte hergeben

Degressive AfA und Sonderabschreibung gelten nur für bewegliche Wirtschaftsgüter. Was das für Software, Hardware und Dienstleistung im Projekt heißt.

Seit Juli 2025 gibt es die degressive AfA wieder, und der sogenannte Wachstumsbooster wird als Investitionsanreiz beworben. Wer daraus schließt, ein Automatisierungsprojekt lasse sich nun pauschal mit 30 Prozent im ersten Jahr absetzen, liegt in den meisten Fällen daneben. Der Grund steht im Gesetzestext selbst: degressive AfA und Sonderabschreibung erfassen bewegliche Wirtschaftsgüter, und Software ist keines.

Das Thema ist trotzdem relevant, nur anders als oft behauptet. Es hat einen Vorteil, den kein Zuschussprogramm bietet: Die steuerliche Abschreibung braucht keinen Antrag, keine Bewilligung und keine gelistete Beratung.

Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ist keine Steuerberatung. NordFlux ist Automatisierungsdienstleister, keine Steuerkanzlei. Ob und wie eine der hier beschriebenen Regelungen auf Ihren Betrieb passt, entscheidet Ihre Steuerberatung anhand Ihrer Bilanz und Ihrer Gewinnsituation. Bitte klären Sie jede Gestaltung dort ab, bevor Sie sie ansetzen.

Was regelt der Wachstumsbooster tatsächlich?

Der Wachstumsbooster bringt eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. So steht es in § 7 Absatz 2 EStG, und das Bundesfinanzministerium bestätigt es in seiner Übersicht zum Wachstumsbooster.

Praktisch greift die Obergrenze fast immer. Bei zehn Jahren Nutzungsdauer sind 10 Prozent linear, das Dreifache wären genau 30 Prozent. Bei fünf Jahren wären es rechnerisch 60 Prozent, gedeckelt auf 30. Die Deckelung ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Gilt die degressive AfA auch für Automatisierungssoftware?

Nein. § 7 Absatz 2 EStG erfasst ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, und Software ist steuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht beweglich, damit fällt der gesamte Softwareanteil eines Automatisierungsprojekts aus der Regelung heraus. Dasselbe Kriterium steht wörtlich in beiden Absätzen von § 7g EStG, die jeweils von „abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens“ sprechen.

Was bleibt, ist der Hardwareanteil. Den gibt es in Automatisierungsprojekten durchaus, er ist nur meist kleiner als erwartet:

  • Erfasst: ein eigener Server oder Mini-PC für ein selbst gehostetes n8n, Dokumentenscanner für die Belegerfassung, Industrie-PCs, Sensorik, Etikettendrucker, Handhelds in der Lagerlogistik.
  • Nicht erfasst: Software-Lizenzen, Cloud-Abos, Individualentwicklung, Konzeption, Integration, Schulung und laufender Betrieb.

Was bringt die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG erlaubt bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur regulären AfA, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre. Der Satz von 40 Prozent gilt laut § 52 Absatz 16 EStG erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden.

Daran hängen Bedingungen, die kleine Betriebe leichter erfüllen als mittlere:

  • Gewinngrenze: Der Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung darf 200.000 Euro nicht übersteigen (§ 7g Absatz 6 EStG).
  • Nutzungsbindung: Das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet werden.
  • Vorgelagert möglich: Über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Absatz 1 EStG lassen sich bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vor der Investition abziehen. Die Summe dieser Abzugsbeträge ist auf 200.000 Euro je Betrieb begrenzt, gerechnet über das laufende und die drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre.

Auch hier gilt die Beschränkung auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Ein Investitionsabzugsbetrag für eine geplante Softwareeinführung ist nach dem Wortlaut der Norm nicht vorgesehen.

Wie wird ein Automatisierungsprojekt dann steuerlich behandelt?

Für den Softwareteil greifen zwei andere Regeln, die in der Wirkung oft günstiger sind als jede Sonderabschreibung. Beide sind unspektakulär und deshalb selten Thema in Förder-Newslettern.

Erstens wird selbst gebaute Automatisierung gar nicht erst aktiviert. § 5 Absatz 2 EStG bestimmt, dass für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen ist, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Ein intern entwickelter Workflow ist selbst geschaffen und nicht erworben. Der Aufwand wirkt sich dadurch sofort aus und muss nicht über Jahre verteilt werden.

Zweitens erlaubt das BMF für gekaufte Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (GZ IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) nennt in Randziffer 5 ausdrücklich ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und „sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung“. Randziffer 1.4 stellt klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird. Quelle: BMF, Nutzungsdauer von Computerhardware und Software.

Randziffer 1.1 desselben Schreibens ordnet das ausdrücklich ein: Die kürzere Nutzungsdauer ist keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung. Es bleibt lineare AfA nach § 7 Absatz 1 EStG, nur mit einer anderen Annahme zur Nutzungsdauer.

Für kleinere Anschaffungen kommt die Regelung zu geringwertigen Wirtschaftsgütern dazu. Nach § 6 Absatz 2 EStG können selbständig nutzbare abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 Euro im Anschaffungsjahr voll abgezogen werden. Alternativ erlaubt Absatz 2a einen Sammelposten für Güter von 250 bis unter 1.000 Euro, der über fünf Jahre zu je einem Fünftel aufgelöst wird.

Was heißt das für die Planung eines Automatisierungsprojekts?

Der steuerliche Weg wirkt dort am stärksten, wo Zuschussprogramme schwach sind: bei Tempo und Planbarkeit. Es gibt keinen Antrag, keine Bewilligungsfrist, kein Kontingent und keine Bindung an eine gelistete Beratung. Dafür setzt er einen Gewinn voraus, gegen den sich abschreiben lässt. Ein Betrieb im Verlustjahr hat von 40 Prozent Sonderabschreibung wenig.

In unseren Projekten liegt der größere Kostenblock fast immer bei Konzeption, Integration und Betrieb, nicht bei angeschafften Geräten. Hardware taucht punktuell auf, etwa bei einem selbst gehosteten n8n auf eigenem Server oder bei einem Scanner für die Automatisierung des Rechnungseingangs. Genau dieser kleinere Teil ist der, den degressive AfA und § 7g überhaupt erreichen. Wer die Kalkulation eines Projekts an der Sonderabschreibung aufhängt, rechnet den falschen Posten.

Sinnvoller ist die umgekehrte Reihenfolge: erst Prozess und Nutzen bestimmen, dann die Kosten in Hardware, gekaufte Software und Dienstleistung aufteilen, und diese Aufteilung der Steuerkanzlei vorlegen. Wer daneben Zuschüsse prüfen will, findet einen Überblick in unserem Beitrag zur KI-Förderung für kleine Unternehmen.

Noch einmal deutlich: Alle Angaben in diesem Beitrag stammen aus dem Gesetzestext und aus Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums, Stand 3. August 2026. Sie ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Die Anwendung auf Ihren Betrieb, die Abgrenzung einzelner Kostenpositionen und die bilanzielle Behandlung gehören in die Hand Ihrer Steuerberaterin oder Ihres Steuerberaters.

Häufige Fragen zu Abschreibung und Automatisierung

Kann ich Automatisierungssoftware degressiv abschreiben?

Nein. Die degressive AfA nach § 7 Absatz 2 EStG gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und damit nicht erfasst. Für gekaufte Software kommt stattdessen die einjährige Nutzungsdauer nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 in Betracht.

Fällt ein Server für selbst gehostetes n8n unter die degressive AfA?

Ein Server ist ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und kommt grundsätzlich in Frage, wenn er nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurde. Ob das günstiger ist als die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware nach dem BMF-Schreiben, muss die Steuerberatung rechnen.

Bis wann gilt die degressive Abschreibung?

Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Für spätere Anschaffungen sieht § 7 Absatz 2 EStG in der aktuellen Fassung keine degressive AfA vor.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderabschreibung und Zuschuss?

Eine Sonderabschreibung mindert den steuerpflichtigen Gewinn, ein Zuschuss ist eine direkte Zahlung. Die Sonderabschreibung wirkt nur, wenn ein entsprechender Gewinn vorhanden ist, kommt dafür ohne Antrag und Bewilligung aus. Ein Zuschuss wirkt unabhängig vom Gewinn, setzt aber ein Antragsverfahren und die Einhaltung der jeweiligen Förderrichtlinie voraus.

Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag für ein geplantes KI-Projekt bilden?

Nach dem Wortlaut von § 7g Absatz 1 EStG gilt der Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für geplante Hardware kann das passen, für den Software- und Dienstleistungsanteil eines KI-Projekts sieht die Norm ihn nicht vor.

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